Alexander Friedhoff

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Kanzlei für Schulrecht

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Allgemeines zum Vorgehen gegen Schulentscheidungen

Schulen treffen Entscheidungen, die sich umgehend auf das Schülerleben positiv oder negativ auswirken. Solche Verwaltungsakte sind manchmal fehlerhaft und erfordern dann Widersprüche. Widersprüche werden im Gegensatz zu Beschwerden gegen Verwaltungsakte eingelegt.

Verwaltungsakte sind Entscheidungen, durch die die Schule ihre Einzelfallentscheidungen mit unmittelbarer Außenwirkung regelt.

Das sind zum Beispiel Ordnungsmaßnahmen oder Nichtversetzungen, nicht aber einzelne Noten von Klassenarbeiten oder Zeugnisse. Solche Dinge müssen dann im Wege des Beschwerdeverfahrens beanstandet werden.

Allerdings können solche Zensuren auch zu Verwaltungsakten werden, wenn beispielsweise diese Noten durch Anhebung zu einer Versetzung geführt hätten. Für Sie persönlich ist die Unterscheidung nicht so schlimm, denn die Behörde wertet den irrtümlichen Widerspruch dann als Beschwerde. Allerdings muss man gut aufpassen, denn manchmal werden Widersprüche geschickt als Beschwerden ausgelegt und man bekommt einen Beschwerdebescheid, den man nicht anfechten kann. In Zweifelsfällen sollte man sich hier doch an einen Rechtsanwalt wenden.

Widersprüche sind wesentlich wirkungsvoller als Beschwerden – schon allein deshalb, weil sie in der Regel aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, wenn die Schule die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme durch schriftlichen Bescheid anordnet. Dies setzt voraus, dass ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten den Sofortvollzug erfordert. Die sofortige Wirkung ist immer gesondert zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). Die Verwaltungsgerichte legen hier einen sehr strengen Maßstab an.

Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte sind:

Aufnahme von Schülern in die Schule
Beurlaubung und Befreiung;
Ordnungsmaßnahmen;
Nachprüfung;
Versetzung, Nichtversetzung, Vorversetzung;
Beschlüsse zur Wiederholung bzw. zum Rücktritt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13;
Nichtzulassung zur Teilnahme am Unterricht
Zuerkennung eines Abschlusses;
Zulassung zum Abitur/zur Abschlussprüfung;
Entlassung aus der Schule,
Überweisung an eine andere Schule oder in eine andere Schulform;

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