Alexander Friedhoff

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Kanzlei für Schulrecht

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Rückstellung von der Schulpflicht

Sollte der Entwicklungsstand Ihres Kindes eine bessere Förderung in einer Kindertagesstätte erwarten lassen, kann auf Ihren Antrag hin die regional zuständige Schulaufsicht – auf Grundlage Ihrer Begründung, einer Stellungnahme der besuchten Kindertagesstätte sowie eines Gutachtens des zuständigen Schularztes oder des Schulpsychologischen Dienstes – eine Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht für ein Jahr genehmigen, sofern dann eine entsprechende Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt.

Geregelt ist die Rückstellung in § 42 Abs. 3 Schulgesetz Berlin, wo es wie folgt heißt:

 1Abweichend von Absatz 1 können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. 2Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt. 3Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden. 4Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes. 5Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.

Den Antrag stellen Sie bitte schriftlich im Rahmen der Schulanmeldung. Eine Rückstellung nach Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.

Wenn der Antrag abgelehnt wird, können sie Widerspruch einlegen, wobei es sich empfiehlt die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen, damit sie den Widerspruch auch erfolgversprechend begründen können.

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