Alexander Friedhoff

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Kanzlei für Schulrecht

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Zugang zur Wunsch-Europaschule

Sie haben sich entschlossen, Ihr Kind nicht in der Schule Ihres Einschulungsbereichs einschulen zu lassen und haben einen Antrag zur Aufnahme Ihres Kindes in eine der Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) gestellt.

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, im Antrag mehrere Schulen zu benennen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass eine gleichberechtigte Berücksichtigung an mehreren öffentlichen Grundschulen nicht möglich ist. Sie müssen also bei Mehrfachnennungen im Antrag eine klare Priorität Ihrer Wünsche angeben (Erstwunsch, Zweitwunsch, Drittwunsch). Geschieht dies nicht, drohen Nachteile dahingehend, dass der abgegebene Erstwunsch keine Berücksichtigung finden kann. Im Sommer 2019 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in vielen Verfahren moniert, dass entweder keine eindeutige Rangfolge angegeben wurde oder aber die Angabe der Rangfolge zu spät erfolgte. Dadurch konnte ich meinen Mandanten nachträglich noch zu Schulplätzen an Staatlichen Europa-Schulen verhelfen.

Bei gleicher Eignung werden Bewerber mit Erstwunsch zu einer SESB stets vor solchen Bewerbern Berücksichtigung finden, die diese SESB nur mit nachrangiger Priorität – also Zweitwunsch usw. – benannt haben.

Soweit die Nachfrage an der von Ihnen gewünschten SESB die bestehenden Kapazitäten übersteigen sollte, wird ein Auswahlverfahren nach den gesetzlichen Kriterien durchgeführt.

Die für die genannten Staatlichen Europa-Schulen Berlin geltenden Aufnahmekriterien sind in der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) geregelt.

Aufgrund einer Gesetzesänderung wird das Aufnahmeverfahren ab dem Schuljahr 2020/21 nunmehr wie folgt durchgeführt:

Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung).

Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.

Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.

Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB.

Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen.

Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination.

Die Wiederholung des Tests ist unzulässig.

Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht.

Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:

1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,

2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und

3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).

Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung.

Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet.

Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.

 

Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 4 Satz 10.

Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,

2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.

Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen.

Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.

Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 4 Satz 10 vergeben.

 

Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.

Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist.

In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung.

Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.

 

Alle neu in der SESB aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen einer einjährigen Probezeit.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme.

Wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist, muss ein Wechsel in einen Regelzug erfolgen.

Dies ist bei nicht mindestens ausreichenden Leistungen in Deutsch und der nichtdeutschen Partnersprache der Fall.

Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

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