Grundsätzliches zum Aufnahmeverfahren 2023
Alle Kinder, die im Zeitraum vom 01. Oktober 2016 bis 30. September 2017 geboren sind und noch nicht die Schule besuchen, werden am 01. August 2023 schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober 2017 bis 31. März 2018 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Eine vorzeitige Aufnahme ist möglich, wenn Ihr Kind keinen Sprachförderbedarf hat. Jedes schulpflichtige Kind ist von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich es wohnt. Die Anmeldung ist innerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums vorzunehmen.
Wenn die zuständige Schule eine gebundene Ganztagsschule ist und Sie dieses pädagogische Angebot für Ihr Kind nicht wünschen, wird es an einer anderen Grundschule des Bezirks mit einem anderen unterrichtsergänzenden Angebot aufgenommen.
Wünschen Sie die Aufnahme Ihres Kindes in eine andere als die zuständige Grundschule, müssen Sie dies schriftlich beantragen und die Gründe für den Wunsch angeben. Diesen Antrag stellen Sie bei der Anmeldung, die in jedem Fall an der zuständigen Grundschule erfolgen muss, auch dann, wenn Sie für Ihr Kind den Besuch einer Privatschule planen.
Dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn freie Plätze an der gewünschten Schule vorhanden sind.
Sofern Unklarheiten oder Zweifel bestehen sollten, welches die für Ihr Kind zuständige Grundschule ist, wenden Sie sich bitte an das Schulamt. Über den Internet-Service der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft besteht die Möglichkeit, sich die für den Wohnort zuständige Grundschule anzeigen zu lassen. Wenn Sie auf der entsprechenden Internet-Seite Ihre Adresse eingeben, wird die zuständige Grundschule binnen weniger Sekunden ermittelt sein.
Abweichend hiervon haben die Bezirke seit der Änderung des Schulgesetzes im Jahr 2010 die Möglichkeit, für mehrere Schulen einen gemeinsamen Einschulungsbereich festzulegen. In diesem Fall handelt es sich bei allen Grundschulen innerhalb dieses Gebiets um eine zuständige Grundschule. Dies wurde insbesondere vom Bezirk Mitte in den vergangenen Jahren praktiziert und vom Verwaltungsgericht mehrfach als rechtswidrig angesehen, da die Schulwege zu lang bemessen sind.
Zur Anmeldung in der Schule sind folgende Unterlagen mitzubringen:
– Ihre eigenen Personalpapiere
– Geburtsurkunde des Kindes
Im Rahmen der vorzunehmenden Anmeldung erhalten Sie von der zuständigen Grundschule den Termin für die Einschulungsuntersuchung beim Kinder- und Jugendgesundheitsdienst.
Die Schulanmeldung erfolgt nur bei Vorlage vollständiger Unterlagen.
Die Anmeldung ist auch bei einer genehmigten Ersatzschule oder anerkannten Schule in freier Trägerschaft möglich. In diesem Fall muss jedoch die zuständige Grundschule innerhalb des Anmeldezeitraums informiert werden!
Im Ausnahmefall ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten der Besuch einer anderen als der zuständigen öffentlichen Grundschule zulässig. In diesem Fall muss zuerst die zuständige Grundschule innerhalb des Anmeldezeitraums aufgesucht und dort ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Den Antrag erhalten Sie bei der zuständigen Grundschule. Bitte beachten Sie, dass dieser Antrag in jedem Fall von der zuständigen Grundschule abgestempelt wird, da dieser ansonsten NICHT ANERKANNT werden kann.
Über diesen Antrag entscheidet unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität und auf den Einzelfall bezogen das für die andere Schule zuständige Schulamt.
Aus schulorganisatorischen Gründen (insbesondere vorgegebene Kapazitätsober- und untergrenzen) kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass Kinder in einer anderen Schule als der, bei der sie angemeldet worden sind – also auch der für den Wohnsitz zuständigen Grundschule -, aufgenommen werden. Grundsätzlich ist der Schulträger jedoch bemüht, den Wünschen der Eltern im Rahmen der vorgegebenen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Antrag auf Aufnahme an einer anderen als der zuständigen Gundschule
Sollten Sie sich entscheiden, Ihr Kind nicht in der Schule Ihres eigenen Einschulungsbereiches einschulen zu lassen und einen Antrag zur Aufnahme in eine andere Grundschule zu stellen, sollten Sie die im Folgenden dargelegten rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und berücksichtigen:
Soweit Ihrem Wunsch zum Besuch einer anderen Grundschule nicht entsprochen werden kann, wird Ihr Kind bei der zuständigen Grundschule nach § 4 Abs. 4 der Grundschulverordnung wie folgt berücksichtigt:
Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte – ausschließlich! – den Besuch dieser Schule wünschen. Erst danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.
Dies bedeutet konkret, dass, soweit ggf. im eigenen Einschulungsbereich die Kapazität durch die darin wohnhaften, schulpflichtigen Kinder überschritten wird, im Rahmen der durchzuführenden Auswahl zuerst solche Bewerber Berücksichtigung finden, welche in diesem Einschulungsbereich wohnen und für welche die Erziehungsberechtigten – ausschließlich – den Besuch dieser Schule gewünscht hatten.
Der Antrag zur Aufnahme Ihres Kindes in eine andere Grundschule führt also dazu, dass bei einer ggf. im eigenen Einschulungsbereich durchzuführenden Auswahl, die ursprünglich vorrangig gegebene Berücksichtigung bei der zuständigen Grundschule graduell aufgegeben wird.
Grundsätzlich können Sie im Antrag mehrere Schulen benennen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass eine gleichberechtigte Berücksichtigung an mehreren öffentlichen Grundschulen nicht möglich ist. Sie müssen also bei Mehrfachnennungen im Antrag eine klare Priorität Ihrer Wünsche angeben (Erstwunsch, Zweitwunsch, Drittwunsch).
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerber mit Erstwunsch zu einer Grundschule ausnahmslos, und somit auch unabhängig von den benannten Gründen zur Schulwahl und unabhängig davon, ob es sich um ein Geschwisterkind handelt, vor solchen Bewerbern Berücksichtigung finden, welche diese Schule nur mit nachrangiger Priorität – also Zweitwunsch usw. – benannt haben.
Soweit die Nachfrage nach Schulplätzen an der von Ihnen gewünschten Schule die zur Verfügung stehenden Kapazitäten übersteigen sollte, wird ein Auswahlverfahren nach den gesetzlichen Kriterien durchgeführt:
Nach § 55 a Abs. 2 Satz 2 Schulgesetz für Berlin – Schulgesetz – ist dem Antrag zum Besuch der anderen Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazität in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte, persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,
2. die Erziehungsberechtigen ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere aufgrund beruflicher Erfordernisse.
Unter Bewerbern mit gleicher Priorität entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das für die gewünschte Schule zuständige Bezirksamt.
Die Bewerber von Geschwisterkindern werden nur dann vorrangig berücksichtigt, wenn das Geschwisterkind die gewünschte Schule noch mindestens ein Jahr besucht.
Erläuterung der einzelnen Kriterien:
§ 55 a Abs.2 Satz 2 Nr.1 Schulgesetz – Beeinträchtigung gewachsener Bindungen
Mit dem Begriff „Bindungen“ macht der Gesetzgeber deutlich, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine „stark ausgeprägte“, also innere Verbundenheit, erforderlich ist. Das Merkmal „längerfristig gewachsene“ erfordert, dass sich die Bindung über einen längeren Zeitraum entwickelt hat.
Bei Antragstellung müssen daher konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung dargelegt werden. Dieser Vortrag muss so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage erkennbar ist, was die „gewachsenen Bindungen“ im Einzelnen ausmacht. Allein die Angabe, die Kinder hätten gemeinsam eine vorschulische Einrichtung besucht, reicht nicht aus; denn daraus ergibt sich nicht automatisch, dass aus diesem gemeinsamen Besuch auch gewachsene Bindungen entstanden sind, die beeinträchtigt werden können. Ebenso wenig genügt die pauschale Behauptung, es bestünden gewachsene Bindungen zu anderen namentlich benannten Kindern, oder der Vortrag, die Kinder seien eng miteinander befreundet.
Gleichsam muss zum Zeitpunkt der Entscheidung feststehen, dass das Kind, auf welches Bezug genommen wurde, zum selben Schuljahr als Lernanfänger die gewünschte Schule besuchen wird. Bei Grundschulen ohne Einschulungsbereich kommt in diesem Zusammenhang daher lediglich eine Bezugnahme auf aufzunehmende Geschwisterkinder in Betracht, da für alle weiteren Bewerber die Aufnahmeentscheidung im Vorfeld nicht feststeht.
Weiterhin ist anzumerken, dass eine Anerkennung dieses Kriteriums nur bei solchen Bewerbern zum Tragen kommen kann, welche jeweils auf eine Nachmittagsbetreuung angewiesen sind und einen entsprechenden Antrag gestellt, sowie einen entsprechenden Bedarf nachgewiesen haben. Denn soweit es sich um Bewerber handelt, die keine über den Bereich der verlässlichen Halbtagsschule hinausgehende Betreuung in Anspruch nehmen, muss davon ausgegangen werden, dass die gewachsene Bindung auch beim Besuch unterschiedlicher Schulen durch die dann mögliche Kontaktaufnahme am Nachmittag aufrecht erhalten werden kann – eine Beeinträchtigung der gewachsenen Bindung kann in einem solchen Fall nicht anerkannt werden.
§ 55 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Schulgesetz – Wunsch nach einem besonderen pädagogischen Angebot
Sofern Sie Ihr Kind an einer Schule anmelden, die ein (z. B. Montessori- Pädagogik), ein bestimmtes Fremdsprachenangebot (Französisch als 1. Fremdsprache), einen offenen / gebundenen Ganztagsschulbetrieb anbietet, und dieses Angebot an der zuständigen Grundschule nicht besteht , kann dieses Kriterium Anerkennung finden. Für eine entsprechende Einbeziehung der Bewerbung im Auswahlverfahren ist unabdingbar erforderlich, dass der Antragsteller den Wunsch nach dem besonderen Angebot zum Ausdruck bringt.
§ 55 a Abs.2 Satz 2 Nr. 3 Schulgesetz – Wesentliche Betreuungserleichterung
Die Erfüllung dieses Kriteriums ist dann gegeben, wenn die Antragsteller nachweisen können, dass der Besuch der gewünschten Schule, insbesondere aufgrund beruflicher Erfordernisse, gegenüber dem Besuch der zuständigen Schule die Betreuung wesentlich
erleichtert.
Da in allen Bezirken grundsätzlich an allen Grundschulen die Betreuung bedarfsgerecht, soweit ein entsprechender Bedarfsantrag Anerkennung findet, gewährleistet wird, kann dieses Kriterium somit nur in äußerst seltenen Fällen anerkannt werden.
Der Verweis auf bestehenden Betreuungsbedarf führt also nicht zur Anerkennung des Kriteriums der wesentlichen Betreuungserleichterung, da, wie zuvor dargestellt, der anerkannten Betreuungsbedarf an allen Schulen, mithin auch bei der zuständigen Grundschule abgedeckt wird und sich somit zur gewünschten Schule gegenüber der zuständigen Schule keine Besserstellung darstellen lässt.
Da in den Anträgen zur Anmeldung an einer anderen Grundschule der Platz für Ausführungen relativ begrenzt ist, können selbstverständlich zusätzliche Unterlagen zum Antrag beigefügt oder nachgereicht werden. Bereits eingereichte Anträge können bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jederzeit noch ergänzt werden!