Alexander Friedhoff

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Kanzlei für Schulrecht

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Prüfungsrecht

Bei der Prüfungsanfechtung geht es darum gegen das Nichtbestehen der Prüfung vorzugehen oder eine Notenverbesserung zu erreichen, wenn man bestanden hat.

Dies ist im Schulrecht am häufigsten beim Nichtbestehen des MSA und des Abiturs der Fall.

Prüfungsentscheidungen unterliegen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen, die mit fachlichen Urteilen untrennbar verknüpft sind, handelt. Diese bleiben der letzten Entscheidungskompetenz der Prüfungsbehörden überlassen. Der den Prüfern bleibende Bewertungsspielraum ist jedoch dann überschritten, wenn die Prüfungsbehörde

-Verfahrensfehler begeht,
-anzuwendendes Recht verkennt,
-von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht,
-allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder
-sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt.

Verfahrensfehler sind:

– Unzulässiger und  nicht geeigneter Prüfungsstoff
– Nichteinhaltung der Prüfungsordnung (falsche Besetzung der Prüfungskommission, überlange Prüfungsdauer, etc.)
– Unzumutbare Prüfungsbedingungen (Hitze oder Kälte am Prüfungsort, Lärm, etc.)
– Fehler in der Person des Prüfers (fehlende fachliche Qualifikation, fehlende Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit, Befangenheit, etc.)

Bewertungsfehler sind:

– Ein falscher Sachverhalt wird der Bewertung zu Grunde gelegt.

– Verkennung des Antwortspielraums bei der Beantwortung fach­spezifischer Fragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts   darf eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden.

– Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. Zugrundelegen sachfremder Erwägungen

– Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze

– Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

Es empfiehlt sich, Einwendungen frühzeitig im Widerspruchsverfahren geltend zu machen, da der Prüfer dazu Stellung nehmen muss und ggf. ein Zweit- bzw. Drittgutachten eingeholt wird.

Sollte kein Beurteilungsfehler nachgewiesen werden können, besteht noch die Möglichkeit, die „guten Aspekte“ der Prüfungsleistung in den Vordergrund zu stellen und eine bessere Note zu beantragen.

Was tatsächlich sinnvoll ist, zeigt sich erst nach erhaltener Akteneinsicht.

Die Widerspruchsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einem Monat ab Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung.

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